AGB
1. ALLGEMEIN
Der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) bietet die Abwicklung von Kurier-Dienstleistungen aus eigenen Mitteln (Eigenleistungen) und/oder durch Zuschaltung von Partnern (Fremdleistungen).
Haftungszeitraum: Alexander Roe (BRINGBOCK) haftet für Schäden, welche vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu dessen Ablieferung oder Übergabe verursacht werden. Alexander Roe (BRINGBOCK) und seine Partner behalten sich die Annahme eines Auftrages vor.
Mit der Aufgabe der Sendung erkennt der Versender und Versender diese AGB als Vertragsgrundlage an.
Ergänzend, zu diesen nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten die zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Vorschriften des HGB.
2. LEISTUNGSUMFANG
Der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) übernimmt ausschließlich Transporte, die sich mittels Fahrrad bzw. Lastenfahrrad durchführen lassen undsomit auch unter §1 Ziff. 28 Freistellungsordnung zum GüKG vom 08.06.1993 fallen.
Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter:
(a) Güter für deren Transport es einer gesonderten Genehmigung bedarf (z.B. Gefahrgut)
(b) Güter, die der Exklusivlizenz § 51 PostG unterliegen (Postmonopol) und nicht von dieser ausgenommen sind
(c) Güter deren Transport aufgrund ihres Zustandes mit besonderen Gefahren verbunden ist.
Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Transport von leicht verderblichen Lebensmitteln, lebenden Tieren, Gütern mit besonderem Wert wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Kunstwerken, Bargeld oder begebbaren Wertpapieren nicht Gegenstand des Vertrages.
Bei Wertgegenständen ist dabei ggf. seitens des Versenders auf eigene Rechnung eine Zusatzversicherung abzuschließen.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, umfasst der Auftrag zur Durchführung der Beförderung nicht die Verpackung des Gutes, die Untersuchung und Kennzeichnung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gutes sowie seiner Verpackung.
Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich keine Fixtermine. Fixtermine sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
Die Sendungen werden in der Regel auf direktem Weg zum Empfänger befördert.
3. AUFTRAGSERTEILUNG
Der Frachtauftrag umfasst die Abholung des Frachtgutes bei dem vom Versender bestimmten Versender und die Ablieferung an den vom Versender bestimmten Empfänger.
Der Auftrag hat darüber hinaus bei Auftragserteilung Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art, und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften der Sendung und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
Die vom Versender auf elektronischem Weg erteilten Aufträge sind auch ohne Unterschrift gültig. Der Versender legitimiert sich durch dem ihm zugeteiltem Usernamen und das Passwort.
Der auf elektronischem Weg erteilte Auftrag gilt als angenommen, sobald er in die Datenbank der Vermittlungszentrale eingegangen ist.
Die auf elektronischem Weg abrufbaren Preise können sich durch Zusatzleistungen noch verändern und sind bis zur Rechnungsstellung stets vorläufig.
Sollte dem Kurier aufgrund unklarer oder zweideutiger Angaben ein Mehraufwand entstanden sein, ist der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich in angemessener Höhe zu berechnen.
Grundsätzlich ist der Kurier nicht verpflichtet, die angegebenen Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen, wenn dies nicht ausdrücklich im Auftrag angegeben wurde.
Der Kurier ist auch nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
Der Kurier ist berechtigt, die Annahme und die Beförderung der genannten Güter, die nur durch gesonderte Vereinbarung Gegenstand des Frachtauftrages werden, zu verweigern. Er ist auch dann dazu berechtigt, wenn die Frachtgüter laut Angaben des Versenders oder des von ihm bestimmten Versenders nicht vom Transport ausgeschlossen bzw. Gegenstand des Frachtvertrages sind, an der Richtigkeit der Angaben aber begründete Zweifel bestehen. Wenn dem Kurier bei der Übernahme des Gutes die Art der Gefahr nicht bekannt war oder jedenfalls nicht mitgeteilt worden ist, kann er das Frachtgut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen. Der Kurier wird dem Versender deshalb nicht ersatzpflichtig und kann von diesem außerdem wegen der Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
4. VERPACKUNGS- | KENNZEICHNUNGSPFLICHT
Das Frachtgut darf nicht, das in der Preisliste angegebenen maximal Maß und Gewicht übersteigen.
Maße und Gewichte des Frachtgutes müssen bei der Auftragserteilung mitgeteilt werden.
Der Versender hat das Frachtgut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und dass auch dem Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) kein Schaden entsteht.
Die Packstücke sind vom Versender deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen wie: Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften. Alte Kennzeichen und Etiketten sind vom Versender/ der Versenderin zu entfernen oder unkenntlich zu machen.
Der Versender ist verpflichtet, die zu einer Sendung gehörenden Packstücke als zusammengehörig leicht erkennbar zu kennzeichnen und die Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
Frachtgut, das offensichtliche Zeichen von Beschädigungen aufweist, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn der Zustand bei der Übergabe schriftlich bestätigt wird.
5. BEFÖRDERUNGS- | ABLIEFERUNGSHINDERNISSE
Umstände, die die Beförderung oder Auslieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Versender nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese Umstände vom Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) zu vertreten sind.
Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Kurier den Versender oder den Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, um dessen Weisung einzuholen. Ist die Weisung nicht innerhalb angemessener Frist zu erlangen, so hat der Kurier die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Versenders oder des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen, insbesondere kann die Sendung an den Versender zurückbefördert werden. Alexander Roe (BRINGBOCK) hat wegen der genannten Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen sowie auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
6. ABLIEFERUNG DER SENDUNG
Sollte der Kurier den Empfänger des Frachtgutes nicht antreffen, kann die Sendung mit befreiender Wirkung von dem Kurier an jede im Haushalt oder Geschäft des Empfängers anwesende Person oder, im Einvernehmen mit dem Versender, bei benachbarten Personen oder Geschäften ausgeliefert werden, wenn nicht begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen oder eine bei Auftragserteilung gegebene Weisung des Versenders entgegensteht.
Wenn die Sendung nicht zugestellt werden kann, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Versender/ die Versenderin an Alexander Roe (BRINGBOCK) zu erstatten.
Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn:
(a) eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift möglich ist
(b) ein zweiter Zustellversuch erfolglos ist
(c) der Empfänger die Annahme der Sendung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert.
Der Transportauftrag gilt als abgeschlossen und erfüllt, wenn die Kuriersendung an den Empfangsberechtigten ausgeliefert wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger, auch stellvertretend für Unternehmen und juristische Personen, den Erhalt der Sendung. Mit der Unterschrift wird nur die Anzahl und Art der Packstücke bestätigt, nicht jedoch ihr Inhalt, Wert oder Gewicht.
Dem Empfänger steht es frei, die Sendung bei Annahme und im Beisein des Kuriers auf Beschädigung zu überprüfen.
Der Lieferschein mit der Bestätigung des Empfängers verbleibt nach Abschluss des Transportauftrages bei Alexander Roe (BRINGBOCK). Wünscht der Versender eine Kopie des Lieferscheins, so ist dies bei Auftragserteilung zu nennen. Der Lieferschein wird dann elektronisch versendet.
7. HAFTUNG DES AUFTRAGBEBERS/ DER VERSENDERIN IN BESONDEREN FÄLLEN
Der Versender hat dem Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) Schäden und Aufwendungen zu ersetzten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, die verursacht werden durch:
(a) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
(b) Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der bei Auftragserteilung gemachten Angaben
(c) Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
(d) Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden haftet der Versender der Höhe nach jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung.
Der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) haftet lediglich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Alexander Roe (BRINGBOCK) haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen (b) – (g) etwas anderes ergibt.
(b) Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen on vAlexander Roe (BRINGBOCK) sind ausgeschlossen. Wesentlich ist eine Vertragspflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Versender regelmäßig vertrauen darf.
(c) Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen von Alexander Roe (BRINGBOCK) ist die Haftung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden und besteht nicht für Folgeschäden.
(d) Soweit die Haftung des Inhabers Alexander Roe (BRINGBOCK) ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bringbock GbR.
(e) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschriften des § 444 BGB und die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen der Absätze (a) – (d) unberührt. Sofern einschlägig gelten die besonderen gesetzlichen Haftungsregeln der §§ 425 ff HGB.
9. AUFRECHNUNG
Eine Aufrechnung des Versenders mit eigenen Ansprüchen gegen Forderungen von Alexander Roe (BRINGBOCK) mit einem Gegenanspruch, der aus einem anderen Vertragsverhältnis als die jeweilige Forderung des Inhabers Alexander Roe (BRINGBOCK) stammt oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts aufgrund eines solchen Gegenanspruchs, ist nur zulässig, wenn und soweit die Ansprüche des Versenders gegen Alexander Roe (BRINGBOCK) unbestritten oder rechtskräftig sind.
10. REKLAMATIONSFRISTEN
Reklamationen über Verspätung, Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort in Anwesenheit des Kuriers auf dem Lieferschein angebracht werden. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden und bei allen anderen Reklamationen muss die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware von Alexander Roe (BRINGBOCK) schriftlich angezeigt werden.
Die Ansprüche des Versenders verjähren gemäß § 439 HGB.
11. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Dienstleistungspauschale ist, soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, mit Beauftragung des Frachtauftrages fällig.
Die Bezahlung erfolgt bar, im Voraus per Überweisung oder PayPal oder auf Monatsrechnung.
Das Risiko der Nichteinlösung und der Fälschung entgegengenommener Zahlungsmittel trägt der Versender.
Bei Stornierung des Frachtauftrages hat der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) einen Anspruch auf Zahlung der entstandenen Anfahrt entsprechend der aktuellen Tarife.
Es besteht die Möglichkeit periodische Sammelrechnungen zu erhalten. Diese sind mit dem vereinbarten Zahlungsziel zu begleichen.
Hat ein Versender/eine Versenderin Einwände gegen eine Rechnung von Alexander Roe (BRINGBOCK), so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen des Inhabers Alexander Roe (BRINGBOCK) als anerkannt.
Wird der geforderte Rechnungsbetrag auch nach erstmaliger Mahnung nicht beglichen, so wird der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5 Euro, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10 Euro fordern.
Außerdem werden im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. über dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangt.
12. ZURÜCKHALTUNGSRECHT | UNFREIE SENDUNGEN | NACHNAHMESENDUNG
Der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) ist berechtigt, bis zur Bezahlung des Auftrages ein Zurückbehaltungsrecht nach Maßgabe des § 273 BGB geltend zu machen, soweit der Versender oder der Empfänger des Frachtgutes hierdurch nicht unverhältnismäßig benachteiligt wird. Für den Fall, dass keine Barzahlung vereinbart worden ist oder der jeweilige Versender noch nicht mehr als zwei unbeglichene Rechnungen hat, ist das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
Wenn der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK), dem Empfänger die Kosten der Versendung berechnet (unfreie Sendung), dann hat Alexander Roe (BRINGBOCK) das Recht, jedoch nicht die Pflicht, die Auslieferung zu verweigern, bis die Transportkosten und alle anderen Kosten gezahlt sind, wenn der Empfänger die Zahlung verweigert. In diesem Fall haftet der Versender/die Versenderin für alle entstehenden Kosten einschließlich derjenigen einer eventuell notwendigen Rücksendung. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) die Sendung ohne Bezahlung durch den Empfänger an diesen ausliefert.
Die Mitteilung des Absenders, die Sendung unfrei abzuwickeln, enthält keine Nachnahmeweisung.
Im Falle der Nachnahmesendung darf der Betrag der Nachnahme den Wert der Sendung nicht überschreiten. Falls der Inhaber Alexander Roe (BRINGBOCK) nicht in der Lage ist, den Betrag einzuziehen, wird die Sendung an den Versender auf dessen Kosten zurückgesandt. Soweit der Kurierunternehmer nicht einen höheren Kostenbetrag nachweist, entsteht eine Kostenpauschale in Höhe der Versendungskosten (Hinfahrt).
13. DATENSPEICHERUNG
Die Auftragserfüllung erfordert die Speicherung von Kundendaten, die entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgesetze erfolgt.
14. GERICHTSSTAND | SALVATORISCHE KLAUSEL
Erfüllungsort ist Hamburg.
Für alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung.